Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Dresden e. V.

Satzung

Satzung des ADFC Dresden e.V. ( PDF-Datei)

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 14. Februar 2019

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen “Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Dresden (ADFC Dresden)” mit dem Zusatz “e.V.” nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden und hat seinen Sitz in Dresden.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der ADFC Dresden ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. und eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs Landesverband Sachsen e.V.. Deren Satzungen werden als verbindlich anerkannt.
Er hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral
a) zum Gemeinwohl die Interessen der nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer/innen, insbesondere der Fahrradfahrer/innen auch in Zusammenarbeit mit den Trägern des Öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV), zu vertreten, und damit dem Umweltschutz, der Unfallverhütung, der öffentlichen
Gesundheitsvorsorge und der Jugendpflege sowie der Verbraucherberatung zu dienen.
b) seine Mitglieder und die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern zu beraten und durch Informationen und sonstige Dienstleistungen zu unterstützen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die:
a) Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträger/innen, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und gesellschaftlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs;
b) Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zugunsten des nicht-motorisierten Verkehrs;
c) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersonen, die dieselbe Zielrichtung haben;
d) Veranlassung und/oder Durchführung von Forschungsarbeiten, Seminaren und Tagungen, die Sammlung von Erfahrungen, die Herausgabe und/oder Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen;
e) Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit;
f) Kinder- und Jugendarbeit in Form von Fahrrad-Arbeitsgruppen, geführten Radtouren sowie Unterrichtung über sicheres Verhalten im Straßenverkehr;
g) Förderung des Fahrradtourismus mit dem Ziel des umwelt- und sozialverträglichen Reisens;
h) Maßnahmen, um Fahrrad-Diebstähle zu verhindern und das Wiederauffinden gestohlener Fahrräder sowie die Versicherungsbedingungen zu verbessern;
i) Information und Schulung der Mitglieder des Vereins.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der ADFC Dresden dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die dem ADFC Dresden zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. die ihren Wohnsitz in Dresden haben, begründen oder dem ADFC Dresden e.V. auf eigener Veranlassung zugeordnet werden, sind Mitglied im ADFC Dresden e.V. ohne dass es eines Aufnahmeantrags bedarf.
2. Die Mitgliedschaft im ADFC Dresden e.V. endet mit der Mitgliedschaft im Bundesverband, der Aufgabe des Wohnsitzes in Dresden oder der Zuordnung zu einer anderen Gliederung.
3. Die Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß für juristische Personen die in Dresden ihren Sitz haben oder eine Niederlassung betreiben.
4. Alle natürlichen Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive Wahlrecht. Minderjährige üben das Wahl-recht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Le-bensjahres Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
5. Im Übrigen gelten für die Formen der Mitgliedschaft, deren Beginn und Beendigung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder die Satzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. und des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club Sachsen e.V. in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Organe und Gliederungen des ADFC Dresden

1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Die Mitglieder können sich entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit Zustimmung des Vorstands zu Stadtteilgruppen zusammenschließen. Jede der Gruppierungen wählt mit einfacher Mehrheit eine/n Gruppensprecher/in. Die Sprecher/innen können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des ADFC Dresden e.V.. Sie findet mindestens einmal jährlich statt, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstands- sowie die Berichte der Kassenprüfer/innen entgegen.
b) Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands.
c) Sie beschließt über Satzungsänderungen.
d) Sie beschließt den Haushalt.
e) Sie wählt die Mitglieder des Vorstands und eine/n Kassenprüfer/in.
f) Die Mitgliederversammlung kann Referenten/innen für einzelne Sachgebiete wählen. Für jedes Sachgebiet dürfen nicht mehr als zwei Referenten/innen gewählt werden.
g) Sie wählt die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Landesdelegiertenversammlung des ADFC Landesverbandes Sachsen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung geht den Mitgliedern mit einem Vorschlag für die Tagesordnung in Textform zu. Die Tagesordnung soll – bei Satzungsänderungen und bei Wahlen muss – den Gegenstand der Beschlussfassung angeben. Sie kann auf Antrag nachträglich von der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Der Vorstand hat aufgrund eines schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrags von mindestens zehn Prozent der Mitglieder innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Anträge sollen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei satzungsändernden Beschlüssen ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur einstimmig beschlossen werden.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die das beste und zweitbeste Ergebnis erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann die Kandidatin/ der Kandidat, der/die die meisten Stimmen erhält.
7. Schriftliche Stimmübertragungen sind zulässig, jedoch darf kein/e Stimmberechtigte/r mehr als eine fremde Stimme vertreten.
8. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen oder beschränkt werden.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in unterzeichnet wird.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, maximal 6 Mitgliedern. Diesem Vorstand gehört der/die Schatzmeister/in an. Der/Die Schatzmeister/in wird persönlich gewählt.
2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann sowohl einzelnen seiner Mitglieder als auch Dritten Vollmacht für einzelne Angelegenheiten erteilen. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein vertreten.
4. Dem/der Schatzmeister/in obliegt entsprechend der Geschäftsordnung und den etwaigen Richtlinien der Mitgliederversammlung die Verwaltung der Finanzen des Vereins. Er/Sie legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vor, berichtet über das laufende Geschäftsjahr und bringt den Haushaltsvorschlag für das kommende Jahr ein.
5. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand kann ein neues
Mitglied nachgewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Vorzeitige Abwahl durch konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich. Ist es der Mitgliederversammlung nicht möglich, einen neuen Vorstand zu wählen, so führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter. Er beruft innerhalb von sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung ein, in der erneut versucht wird, einen Vorstand zu wählen. Gelingt dies nicht, so führt der alte Vorstand die Löschung des Vereins im Vereinsregister herbei.
6. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit des Vorstands. Die übrigen Vereinsmitglieder können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Vereinsöffentlichkeit kann auf Antrag eines Vorstandsmitglieds nach Abstimmung im Vorstand beschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine Einladung an die Vereinsmitglieder ergeht nicht. Fachreferenten/innen können auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder eines Referenten / einer Referentin zu bestimmten Punkten geladen werden.

§ 8 Auflösung

1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 75 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens acht Wochen später in einer weiteren Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
2. Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand im Sinne des §26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club Landesverband Sachsen e.V.. Besteht dieser nicht mehr, so fällt das Vermögen des Vereins an den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V.. Bestehen beide nicht mehr, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

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