Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Dresden e. V.

Neues aus dem Rechtsstaat

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Radfahrer wenn sie auf Radwegen fahren, sich im Zweifel immer „bremsbereit verhalten“, ergo Schrittgeschwindigkeit fahren müssen. Ansonsten trifft sie bei Unfällen mit Fußgängern auf dem Radweg eine Mitschuld.

Bereits im September 2004 befuhr ein Radfahrer mit etwa 15 km/h einen Radweg und sah eine Frau, die sich an einer Bushaltestelle mit anderen unterhielt. Er klingelte in etwa zehn Metern Entfernung, um auf sich aufmerksam zu machen. Die Fußgängerin trat jedoch einen Schritt zurück in Richtung Radweg. Dadurch erschreckt sah sich der Radfahrer zur Vollbremsung veranlasst, bei der er über den Lenker stürzte. Urteil des BGH: der Radfahrer ist zumindest zum Teil selbst schuld, weil er hätte langsamer fahren können.

Das Risiko, dass Fußgänger den Radweg betreten, besteht auf nahezu allen Bordsteinradwegen. Da der Bundesgerichtshof für solche Fälle den Vertrauensgrundsatz außer Kraft gesetzt hat, müssen Radfahrer in der Nähe von Fußgängern ihr Tempo auf Schrittgeschwindigkeit herabsetzen, um im Fall einer Kollision einer Mitschuld zu entgehen.

Dies kommt praktisch einem Verbot des Radfahrens auf allen baulich nicht vom Gehweg getrennten Radwegen mit Radwegbenutzungspflicht (blaues Radweg-Schild) gleich. Denn wo man mit dem Rad nur in Schrittgeschwindigkeit fahren darf, kann man auch gleich laufen.

In gewisser Weise zeigt der BGH mit diesem Urteil, dass Radwege, die lediglich durch Linien oder eine andere Belagfarbe vom Gehweg unterschieden sind, für Radfahrer keine akzeptablen Verkehrsflächen sein können. Denn nicht nur was die Unfallgefährdung durch Autos angeht, ziehen Radfahrer auf derartigen Radwegen den kürzeren. Auch rechtlich wurde ihnen hier nun der Schwarze Peter überreicht.

Urteilsspruch auf www.lexetius.com

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Konrad Krause

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