Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Dresden e. V.

Historische Fahrordnung für die Radfahrbahn an der Herkulesallee

Wir haben in den letzten Wochen im Hauptstaatsarchiv Dresden des Freistaates Sachsen und in der Sächsischen Landes- und Universitätsbibliothek (SLUB) recherchiert und Belege für Eröffnungsdatum einer der ersten Radwege in Deutschland gefunden.

Der erste Radweg in Dresden (und ein von den allerersten Radwegen in Deutschland) wurde am 20. November 1897 dem Verkehr übergeben. Von Anfang an war die Nutzung der Radfahrbahn an der Herkulesalle geregelt. Das belegt eine Bekanntmachung im Dresdner Anzeiger mit dem Datum 20. November 1897 (Foto vom Mikrofilm, erschien in der Ausgabe des 23.). Die Fahrordnung wurde im Laufe des Novembers 1897 zwischen der Königlichen Polizeidirektion und dem Gartendirektor Bouché in einem überlieferten Briefwechsel abgestimmt, was wie damals üblich, handschriftlich erfolgte. Die Fahrordnung wurde auch an Schildern aus Metall bei den Zugängen zur Radfahrbahn angebracht.

Ausschnitt aus Bekanntmachung vom November 1897 gefunden im Staatsarchiv, Hauptstaatsarchiv Dresden, 10923 Staatliche Gartenverwaltung, Großer Garten Dresden, Nr. 41.

Bekanntmachung
den
Verkehr auf der Radfahrbahn
im Königlichen Großen Garten
betreffend.

1. Von Fußgängern, Reitern und
Wagen darf die Radfahrbahn nicht be-
nutzt werden.
2. Das Radfahren ist auf der Bahn nur
dann gestattet, wenn die an den Zu-
gängen angebrachten Schranken geöff-
net sind.
3. Die Radfahrer haben sich auf dem We-
ge rechts zu halten; mehr als zwei Perso-
nen dürfen nach einer Richtung hin nicht
nebeneinander fahren.
4. Das Führen oder Schieben von Fahr-
rägern ist auf der Bahn verboten.
5. Es darf, insbesondere in der Nähe
der Kreuzungspunkte der Bahn mit
anderen Wegen, nur mit mäßiger
Schnelligkeit gefahren werden; Wett-
fahrten sind strengstens untersagt.
6. Zur Erlernung des Radfahrens
darf die Bahn nicht benutzt werden.
7. Der Gebrauch der Glocke ist auf
den freien Strecken zu unterlassen
und das Läuten auf die, von anderen
Wegen durchschnittenene Stellen zu be-
schränken.
Zuwiderhandlung gegen diese Fahr-
ordnung zieht Verweisung von der
Fahrradbahn und Geldstrafe bis zu
60M. oder Haft bis zu 14 Tagen nach
sich.

Dresden, 20. November 1897

Die Königliche Die Königliche
Polizei-Direktion Gartenverwaltung
Abteilung M Bouché
E. Jabel Königl. Obergartendirektor
Polizeirath

[Anm: Name nicht sicher zu lesen]

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Nils Larsen

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