Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Dresden e. V.

Überholzwang führt zu Unfall

VW Sharan auf Diamantrad © Malenki

Geschlossene Verbände erkennt man a) an der Gleichartigkeit der Fahrzeuge und b) woran noch: An ihrer Geschlossenheit. D.h. sie teilen sich nicht, wenn während des Überquerens einer Kreuzung die Ampel auf Rot umschaltet und sie haben keine Lücken. Sind sie sehr lang, dann sollen sie welche lassen, damit Querverkehr auch mal eine Chance hat und sie ggf. so abschnittsweise auch überholt werden können.

Das gilt für Kolonnen der bewaffneten Organe oder des THW wie für Verbände aus anderen Verkehrsteilnehmern. Autos können ab 3 Stück einen Verband bilden, Radfahrer müssens mindestens 16 sein. Dann gilt lt. § 27 StVO (https://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_27.php) für den Verband, was sonst für das Einzelfahrzeug gilt.

Am 29. April traf ich auf dem Heimweg nach der Arbeit eine Gruppe Radfahrer und fuhr mit ihnen, es waren mehr als 16, in mäßiger Geschwindigkeit eine Runde durch die Stadt. Nachdem unser Verband bereits von einigen Autofahrern auf gefährliche und verbotene Weise (z.B. mittels Durchfahren einer für den Autoverkehr gesperrten Straßenbahnhaltestelle) überholt worden war, ereignete sich am Terassenufer ein Unfall, bei dem glücklicherweise niemand verletzt wurde.

Der Fahrer eines VW Sharan folgte ohne auf den sich nähernden Gegenverkehr zu achten einem Taxifahrer auf die Gegenfahrbahn, und beide versuchten stark beschleunigend, die nächste rote Ampel vor uns zu erreichen. Nachdem beiden die Situation endlich bewußt wurde, taten sie erneut das Falsche. Sie verringerten zwar ihre Geschwindigkeit, anstatt aber anzuhalten zogen sie nach rechts in die Gruppe der Radfahrer, wobei der VW-Pilot einen Radfahrer streifte.

Der VW-Fahrer hielt dann zum Glück doch an und der Radfahrer legte sein Rad ab und begab sich zum Seitenfenster des Automobils. Daraufhin fuhr der VW-Fahrer erschreckenderweise wieder an und überfuhr das vor ihm liegende Fahrrad. Dadurch kam er erneut einigermaßen zum Stehen. Für die anderen in seiner Fahrtrichtung stehenden Radfahrer (der Verband hatte aufgrund des Unfalls selbstverständlich angehalten) war das wahrscheinlich ein glücklicher Zufall.

Inzwischen hatte sich auf beiden Seiten der Unfallstelle eine gewisse Zahl von Kraftfahrzeugen aufgestaut. Um den am Unfall nicht Beteiligten die Weiterfahrt zu ermöglichen, und da das geschehen in Film und Bild ausreichend dokumentiert war, hoben einige Radfahrer den VW von dem Fahrrad herunter, auf dem er gefangen war. Auf dem Fußweg warteten wir sodann auf das Eintreffen der Polizei.

Bei der Vernehmung des Geschädigten fragte der Beamte erstaunlicherweise zuerst danach, ob die Radfahrer etwa nicht auf dem Radweg gefahren seien. Nicht nur, dass Verbände von Radfahrern Radverkehrsanlagen nicht benutzen müssen, an der Unfallstelle gibt es auch keine. Auf beide Tatsachen hingewiesen fuhr er mit der Frage fort, ob man vielleicht nicht ordnungsgemäß einer hinter dem anderen gefahren sei. Wahrscheinlich war auch das eine Fangfrage, wenn wie der Beamte bestimmt sehr wohl wusste, fahren Radfahrer, wenn sie einen Verband bilden, zu zwein nebeneinander. Jedenfalls dürfen und sollen sie das, damit die Kolonne nämlich kürzer ist.

Mit der Vernehmung des von seinem Grundrecht aufs Überholen selbst unter widrigsten Umständen immer noch überzeugten Kfz-Führers und der Aufnahme der Kontaktdaten der vielen freiwilligen Zeugen endete die Ausfahrt und ich begab mich als Einzelradler auf den Heimweg.

Aus dem Verhalten von vielen der motorisierten Verkehrsteilnehmer, die unsere Gruppe an diesem Tag überholten und der an uns gerichteten Rede des VW-Fahrers muss ich schließen, dass unter Autofahrern die Kenntnis einschlägiger Regeln der StVO nicht eben weit verbreitet ist. Außer dem Fahren im Verband scheinen vor allem die Regeln zum Überholen (§ 5, insbesondere Sätze 2, 3 und 4) weitgehend unbekannt zu sein und durch eine Art Überholzwangsvorstellung ersetzt zu werden, die Ihnen die Möglichkeit zu rationalen Entscheidungen nimmt. Dagegen aber hilft wiederholtes Lesen von § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB.

Der Autor ist seit über zwanzig Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis und hat mehr als ausreichend Fahrpraxis mit Kraftfahrzeugen unterschiedlichster Größe und Ausstattung. Und ja, der Autor hat schon mal ein Ordnungsgeld zahlen müssen.

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SB

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